IMMOBILIENMARKLER

Zu unseren Kunden zählen Immobilienmakler für die wir Aufnahmen von z.B. Immobilien, Bauvorhaben, Gebäuden, Grundstücken oder sonstigen Projekten machen. Hierbei beschränken wir uns nicht nur auf den Außenbereich, sondern fliegen auch in Innenbereichen wie z.B. in Hallen, Lagern, Locations und/oder Büros. Wir tun alles, um eine ganz besondere Perspektive für Fotos zu generieren und bei Filmfahrten dazu noch eine unvergleichlich ruhige und konstante Kamerafahrt zu ermöglichen.

NACHBEARBEITUNG DES MATERIALS

Bei uns hört es mit der Leistung der Aufnahmenerstellung nicht auf, auf Wunsch ver- und bearbeiten wir die Bilder und Aufnahmen nach - Postproduction ist hier das Zauberwort! Unsere angeschlossene LL - Werbeagentur Hamburg verleiht jeder Aufnahme den gewissen Look, der eine Aufnahme unvergleichlich macht.  Aus unserem produzierten Material schneiden wir packende Kurzfilme - gern auch mit Nachvertonung!

UNSERE GRENZEN

Mit einer Drohne zu fliegen hört sich nach viel Spaß und unendlichen Möglichkeiten an, das Gegenteil ist jedoch der Fall. Wir sind durch die Luftaufsicht/Luftfahrtbehörde in Deutschland an strenge Regularien gebunden, an die wir uns halten müssen. Dazu gehört, dass alle unsere Piloten als solche durch die Behörden zunächst ein offzielles Vorfliegen bestehen müssen, um überhaupt in die Lage zur Beantragung einer "Allgemeinerlaubnis" zu gelangen. Jedes Bundesland hat hier andere Randbedingungen, die es einzuhalten gilt. Dazu muss für jedes Bundesland eine eigene "Allgemeinerlaubnis" beantragt werden, um gewerbliche Luftbildaufnahmen anfertigen zu dürfen - jede Erlaubniserteilung ist dazu noch mit einer nicht unerheblichen Gebühr verbunden, die man für anfangs 1 Jahr, danach für jeweils 1-2 Jahre entrichten muss. Somit ist es für uns also eine Frage der Existenz, uns an diese Richtlinien zu halten - davon mal abgesehen, das fast jede mit GPS ausgestattete Drohne alle Flugdaten ganz exakt aufzeichnet.

Somit dürfen wir folgende Flüge nicht durchführen:

  • über Menschenansammlungen (nur mit Sondergenehmigung möglich)
  • über Unglücksorten, Katastrophengebieten und anderen Einsatzorten der Polizei oder anderen Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben (BOS)
  • über Justizvollzugsanstalten, militärischen Anlagen, Industrieanlagen/Energieverteilungen und Kraftwerken, soweit diese Stellen den Betrieb nicht ausdrücklich gestattet haben
  • über Luftsperrgebieten und Gebieten mit Flugbeschränkungen (§ 17 LuftVO)
  • bei einer Wolkendecke unter 1.500 Fuss
  • bei weniger als 1,5 km Abstand zu einem Flughafen oder Hubschrauberlandeplatz, wie z.B. Krankenhäuser
  • außerhalb des Sichtfeldes des Piloten
  • Nachtflüge ohne Positionslichter

Haben wir Ihr Interesse geweckt?

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